Die Vereins-Satzung

Satzung

 

 

                                                                         § 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen, „Karneval Klub Disharmonie 1989“, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Heusenstamm, Kreis Offenbach am Main.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins dient zur Pflege der karnevalistischen Tradition und des kulturellen Lebens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat:

 

a)    ordentliche Mitglieder

b)    Ehrenmitglieder

 

2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Bestrebung des Vereins unterstützen und die Satzung vorbehaltlos anzuerkennen.

 

3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.

 

4. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)    durch Tod

b)    durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

c)    durch Ausschluss mangels Interesse an den Bestrebungen des Vereins . Dieser Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden.

d)    durch Austritt

e)    bei einem Beitragsrückstand über einen längeren Zeitraum als 18 Monate. Die bis dahin noch fälligen Beitragszahlungen bleiben bestehen.

f)     durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 5

 

Beiträge

 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Kassierer

d)    dem Schriftführer

e)    dem Pressesprecher

f)     1. Beisitzer

g)    2. Beisitzer

 

2. Der Vorstand ist mit 2 Vorstandmitgliedern vertretungsbefugt.

 

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

4. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr besitzen das Wahlrecht. Die   Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens 3 der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung darauf bestehen.

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten

 

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

2. Der Vorstand beruft und führt die Mitgliederversammlungen. Die Einladungen erfolgen spätestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin, schriftlich durch E-Mail und durch die öffentliche Bekanntmachung in der Heusenstammer Stadt-Post, unter Angabe der Tagesordnung, sowie auf der Internetseite des Vereins: www.kkd-heusenstamm.de

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder schriftliche unter Angabe der Gründe dies verlangen.

 

4. Der Schriftführer hat über jede Vorstandsitzung und jede Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

 

 

5. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Zwei gewählte Revisoren haben vor jeder Mitgliederversammlung eine Prüfung der Jahresabschlussrechnung vorzunehmen und darüber Bericht zu erstatten. Die Entlastung wird dem Kassierer durch die Mitgliederversammlung erteilt. Zahlungen darf er nur auf Anweisung des Vorstandes leisten.

 

§ 8

 

Satzungsänderung

 

Beschlüsse, durch die, die Satzung geändert wird, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.

 

§ 9

 

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

2. Im Falle der Auflösung soll das Vermögen des Vereins für kulturelle und soziale Zwecke der Stadt Heusenstamm verwendet werden.

 

 

 

 

Die Änderungen der Satzung unter § 4, Pkt. c, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5, Pkt. c, e,

§ 5, § 6, Absatz 4, § 7 Absatz 3 wurden aufgrund eines Antrages auf der Jahreshauptversammlung am 12.04.2004 von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen.